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Ich bin / möchte sein: | Ich werde von meiner Herrin Keusch gehalten und zum Cuckold erzogen. |
Verschiedenes über mich: | Sonntag 14.01.2013 20.30
Unterschrieb ich meinen Sklavenvertrag.
Bin jetzt das Eigentum meiner Herrin.
Sklavenvertrag
Zwischen: Herrin Karin
und Sklave Andreas
Ziel dieses Vertrages ist es, das Dienstverhältnis zwischen der Herrin KARIN und dem Objekt zu regeln. Dem Objekt ist bewusst, dass es hierdurch freiwillig auf Rechte verzichtet, damit es seiner Herrin dienen darf. Das Objekt ersucht sogar die Herrin, es zu unterwerfen, damit es zum Objekt ihrer Wünsche abgerichtet wird. Ziel ist es, dass das Objekt der Herrin uneingeschränkt dient, ihre Freude an der Benutzung steht immer im Vordergrund. Die folgenden Punkte detaillieren bestimmte Regeln, sind aber nicht als abschließende Festlegungen anzusehen, er werden von Zeit zu Zeit durch die Herrin ergänzt.
1. Der Sklave wird feminisiert, psychologisch kastriert und zum keuschen Schwanzmädchen, Zofe abgerichtet. Es erhält den Namen Schwanzmädchen Andrea.
2. Das Schwanzmädchen steht für alle Praktiken des BDSM gemäß den Wünschen von Herrin Karin zur Verfügung, wobei die folgenden Ausschluss Kriterien gelten:
a. KV
b. Blut
c. Ungeschützte Benutzung
Somit dient das Schwanzmädchen bedingungslos dem persönlichen Vergnügen der Herrin als ihr Spielobjekt.
3. Das Schwanzmädchen verliert sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht und unterwirft sich willig den Weisungen der Herrin.
4. Geist und Körper des Schwanzmädchens werden zum Eigentum der Herrin. In der gesellschaftlichen Hierarchie nimmt das Schwanzmädchen die unterste Stufe ein, es steht somit auch unter jeder Zofe und unter jeder Sklavin oder jedem Sklaven.
5. Der Schwanz des Sklaven wird zum kleinen Schwänzchen des Mädchens und zur absoluten Nebensache. Das Schwänzchen dient nur noch der Disziplinierung sowie dem Hohn und Spott durch ihre Umwelt. Die Eier dienen ausschließlich der Schmerzerzeugung und werden von dem Mädchen zusammen mit dem Schwänzchen hierzu willig präsentiert.
6. Das Schwanzmädchen wird psychologisch kastriert, so dass es nur noch als Mädchen, Zofe die Dienste einer willigen und orgasmusfreien Sklavin versehen wird. Sack, Eier und Schwänzchen stellen ein besonderes Eigentum der Herrin dar, die Zitzen des Schwanzmädchens werden der Herrin später zum Geschenk gemacht nach der Op.
7. Im Rahmen der psychologischen Kastration legt die Herrin die Zahl der erlaubten Orgasmen pro Monat fest, wobei das Ziel der späteren absoluten Orgasmusfreiheit gilt. Hierzu wird diese Zahl stufenweise durch die Herrin von Monat zu Monat bis auf null vermindert und dann für längere Zeiträume fixiert. Zur Erleichterung der Abrichtung trägt das Schwanzmädchen ständig Ringe durch die Vorhaut ihres Schwänzchen und einen Ring unter den Hoden die verschlossen werden.. Sowohl erlaubte als auch unerlaubte Orgasmen ziehen grundsätzlich eine Auspeitschung des Gehänges und ausgiebige CBT nach sich, damit das Schwanzmädchen lernt, dass Orgasmen absolut unerwünscht und für ein Schwanzmädchen als unanständig gelten. Durch diese Vorgehensweise wird die psychologische Kastration schrittweise erzielt. Bei unerlaubten Orgasmen wird die Strafe erhöht.
8. Das Schwanzmädchen wird nie mehr in eine Frau eindringen. Ein ständiges Abspritzverbot (vgl. 7) ist Erziehungsziel. Sollte aus dem Schwanzmädchen Sperma austreten, so wird es dieses schlucken. Ein nicht genehmigter Orgasmus wird dem Fremdgehen in einer Stinobeziehung gleichgesetzt.
9. Das Schwanzmädchen ist gehorsam und willig, es hält den Blick stets gesenkt und folgt allen Anweisungen. Es ist für alle angeordneten Arten der Benutzung offen und dankbar. Das Schwanzmädchen schlägt die Beine niemals übereinander und sitzt hingegen immer mit leicht geöffneten Beinen.
10. Das Schwanzmädchen wird so erzogen, dass es perfekt auf Partys und ähnlichen Veranstaltungen vorgeführt werden kann und seine Herrin nicht blamiert. Als bedingungsloses Schwanzmädchen wird es zusammen mit anderen Sklavinnen und Sklaven gehalten und bespielt.
11. Das Schwanzmädchen wird Natursekt mit Freude aufnehmen, den Natursekt der Herrin wird es hierbei mit besonderer Wertschätzung und Enthusiasmus schlucken. Eine Natursektdusche zeigt ihr ihren Platz in der Gesellschaft. Solche Duschen werden ausdrücklich nicht nur von der Herrin vorgenommen. Der Sklave wird unaufgefordert die Herrin nach jeden Toilettengang mit der Zunge säubern und auf verlangen der Herrin als Toilette dienen.
Die Körperflüssigkeiten der Herrin sind heilig und müssen als solche auch behandelt werden. Wenn die Herrin dem Sklaven erlaubt ihre Körperflüssigkeiten zu empfangen, muss der Sklave sicherstellen, dass nichts verloren geht.
12. Das Schwanzmädchen steht auch zur Benutzung als Lustsklavin zur Verfügung, dies bedeutet, es wird von beiden Geschlechtern oral und anal benutzt. Diese Benutzung schließt sowohl die Überlassung an dominante Damen und Herren als auch die Belohnung anderer Sklavinnen und Sklaven ein. Auch hierbei besteht für das Schwanzmädchen immer das absolute Abspritzverbot.
13. Dem Schwanzmädchen steht kein Schamgefühl zu, es wird in allen Situationen den Anweisungen der Herrin folgen, auch wenn es ihr peinlich erscheinen sollte.
14. Ist das Schwanzmädchen zu bestrafen, so legt die Herrin die Art, die Dauer und Intensität der Strafe allein fest. Vor der Vollstreckung wird dem Schwanzmädchen das Strafmaß eröffnet, es hat kein Recht, hier irgendwie gearteten Einfluss zu nehmen. Das Schwanzmädchen ist für jede Strafe dankbar, bringt diese es doch auf ihrem Weg weiter. Daher bedankt sich das Schwanzmädchen unaufgefordert und ausdrücklich für jede Bestrafung und küsst der Herrin hierfür die Füße. Wird die Strafe durch eine andere Person vollstreckt, so bedankt es sich zuerst bei dieser Person und anschließend bei der Herrin.
15. Das Schwanzmädchen wird aus vielerlei Gründen gezüchtigt:
a. Erziehungszüchtigung, wenn das Schwanzmädchen Verfehlungen begangen hat.
b. Abrichtungszüchtigung, um ihm ein besonderes Verhalten näher zu bringen.
c. Trainingszüchtigung, um es auf Vorführungen vorzubereiten.
d. Lustzüchtigung, um der Herrin oder einem Gast zur Befriedigung zu dienen.
16. Neben der Züchtigung kommen alle anderen erdenklichen Erziehungs- oder Abrichtungsmaßnahmen nach dem freien Ermessen der Herrin zum Einsatz. Auch wenn das Schwanzmädchen keine Verfehlungen gezeigt hat, bedeutet dies nicht, dass es nicht zur Lusterfüllung gezüchtigt, gestraft, benutzt oder überlassen wird. Das Schwanzmädchen bockt nicht und zeigt keinerlei Widerspruch, es unterstützt sogar jede Maßnahme durch williges Hinhalten und Entgegenrecken der betroffenen Körperteile.
17. Das Schwanzmädchen steht auch anderen Damen und Herren zur Verfügung, dies bedeutet, es wird verliehen oder einem Studio für die Erfüllung, mit der Herrin abgesprochener Dienste zur Verfügung gestellt. Einnahmen aus solchen Tätigkeiten stehen allein der Herrin zu.
18. Alle Rechte an Videos oder Fotos von dem Schwanzmädchen liegen bei der Herrin.
19. Das Schwanzmädchen wird für die Befriedigung und der Lust für die Herrin entsprechende Männer kontaktieren und alles für ein entspanntes Treffen in die Wege leiten.
Das Schwanzmädchen wird auf Wunsch der Herrin dem Treffen beiwohnen.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Schwanzmädchen warten, bis die Herrin ihre Dienste anfordert.
Das Schwanzmädchen leckt die Herrin unaufgefordert sauber.
Wenn die Herrin mit Ihrem Liebhaber im Schlafzimmer ist, ist dieser Raum für das Schwanzmädchen tabu, es sei denn, die Herrin wünscht ihre Anwesenheit.
Das Schwanzmädchen ist für das körperliche Wohl der Herrin und dessen Liebhaber zuständig.
20. Das Schwanzmädchen stellt sich der Herrin für die Erziehung so häufig wie möglich zur Verfügung, damit die Ziele der Herrin möglichst schnell erreicht werden.
21. Die körperliche Unversehrtheit des Schwanzmädchens wird von der Herrin beachtet. Alle Strafen und Dienste werden dieser Leitlinie untergeordnet. Das Schwanzmädchen wird aber ausdrücklich zum tabulosen Objekt abgerichtet.
22.Die Herrin kann jederzeit über das Geschlecht des Sklaven bestimmen und ihn zur Zofe, Schlampe umfunktionieren.
Der Befehl, der Herrin als Zofe zu dienen, stellt den Sklaven in keinem Fall auf eine Stufe mit einer wirklichen Frau, er bleibt Zeit seines Lebens eine niedere männliche Kreatur.
Der Sklave hat für ausreichend Damenbekleidung selbst zu sorgen.
Kleidervorschriften der Herrin sind einzuhalten.
23. Das Schwanzmädchen ist seiner Herrin für Ihre Bemühungen stets dankbar und zeigt dies mit besonderer Hingabe und Unterwürfigkeit.
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag bestimmt die Übergabe der Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Sklaven an die Herrin. Die Herrin ist ab Vertragsunterzeichnung Eigentümerin des Sklaven.
Des weiteren unterstreicht der Vertrag die Absicht beider Vertragsparteien den Sklaven zu Feminisieren und zum absoluten Gehorsam und Cuckold zu erziehen.
§2 Eigentum-und Besitzverhältnisse
1.1 Eigentumsregelung
Der Sklave ist persönliches Eigentum von Herrin Karin
1.2 Eigentumsübertragung
Herrin Karin kann ihre Rechte an dem Sklaven jederzeit zeitweise an Dritte übertragen, denen die gleichen Rechte eingeräumt werden wie ihr.
§ 3 Übertragene Rechte
Folgende Anrechte an Person und Eigentum, die nach dem Grundgesetz des Sklaven als unveräußerlich zustehen, überträgt der Sklave aus freiem Willen der Herrin und gesteht ihr zu, darüber nach freiem Willen zu verfügen. Einschränkungen dieser Rechte sind weiter unten geregelt (§ 3).
3.1 Das Recht zur Bestimmung der Kleidung
3.2 Das Recht auf Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kontrolle der Ausgaben, Festlegung des Taschengelds und Ausgaben des tägl. Bedarfs)
3.3 Das Recht auf körperliche Züchtigung
3.4 Das Recht auf Bestimmung des Tagesablaufs
3.5 Das Recht auf Bestimmung von Nahrung
3.6 Das Recht auf Entscheidung über Freiheitsentzug
3.7 Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
3.8 Das Recht zur freien Meinungsäußerung
3.9 Das Recht auf Namenswahl .
3.10 Weitere Rechte, die sich ergeben sollten, werden in einvernehmlicher Absprache zusätzlich in einem separaten Zusatzvertrag bzw. Regelbuch aufgenommen
§ 4 Einschränkungen der Rechte der Herrin
Die Herrin räumt dem Sklaven folgende Einschränkungen ihrer übertragenen Rechte ein:
4.1 Die Herrin hat stets Sorge zu tragen, das der bürgerliche Ruf des Sklaven
keinen Schaden nimmt. In diesem Zusammenhang verzichtet die Herrin auf
Öffentlichmachung seiner Versklavung und wird ohne sein Einverständnis keine Hinweise auf seine Rolle als Sklave/Sklavin an Dritte weitergeben, insbesondere keine Fotos, handschriftliche Dokumente oder andere personen- immanente Daten und Medien.
.
4.2 Für die Dauer seines privaten und beruflichen Lebens hat der Sklave 24 Stunden am Tag der Herrin per Telefon, SMS oder Email zur Verfügung zu stehen. Dies dient einzig dem Zweck der KONTROLLE ihrer Vorgaben und Befehle .
Sollte der Sklave mehrfach nicht erreichbar sein , zieht dies erhebliche Strafen nach sich.
§5 Stellung des Sklaven
Der Sklave ist für die Sauberkeit im Haus und auf dem Grundstück verantwortlich.
Die Herrin ist für Sicherung des Lebensunterhaltes zuständig und der Sklave unterstützt Sie, wenn Sie dieses einfordert.
Die Herrin und der Sklave sind gemeinsam für die Versorgung der Mitbewohner zuständig.
Einkäufe werden von beiden nach Bedarf erledigt.
Das Zubereiten des Essen obliegt dem Sklaven. Sollte die Herrin ihr Hilfe anbieten, kann der Sklave dies dankend annehmen.
Arbeitsaufträge der Herrin werden vom Sklave mit aller Sorgfalt erledigt.
Das Berühren der Herrin ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt, es sei denn die Herrin gibt ihre Erlaubnis.
Der Sklave darf seine Herrin nicht Küssen.
Den Kuss der Domina nimmt der Sklave mit Freude auf.
In der Öffentlichkeit hat der Sklave immer hinter seiner Herrin zurückzustehen und wenn sie es wünscht, sich so zu verhalten, das seine Versklavung für jeden ersichtlich ist. Sämtliche Grundbedürfnisse, wie Essen, Trinken, Rauchen, Schlafen, zur Toilette gehen sind dem Sklaven nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Herrin erlaubt. Er hat unterwürfig darum zu bitten.
Der Sklave wird wenn die Möglichkeit geschaffen ist nicht mehr im gemeinsamen Bett schlaffen, sondern in einem Käfig mit Matratze wo der Sklave fixiert wird.
Der Sklave hat seinen Blick der Herrin gegenüber immer gesenkt zu halten.
§6 Benutzerrechte
Herrin Karin erhält die alleinigen uneingeschränkten Benutzerrechte über die Person des Sklaven.
Herrin Karin alleine bestimmt sein Leben und schreibt ihm vor, wie er zu leben hat, was er tun und denken darf.
Der Sklave hat sich dem Willen von Herin Karin voll und ganz unterzuordnen!
Der Sklave hat keinerlei Mitspracherecht was seine Person bzw. sein Leben und Lebensplanung betrifft.
Herrin Karin alleine bestimmt die Alltagsgestaltung, z.B. Zubettgehen, Fernsehprogramm, Ernährung, Keuschhaltung etc.
Alle Anweisungen und Befehle seitens Herrin Karin muss der Sklave unverzüglich befolgen. Bei Zuwiderhandlungen hat Herrin Karin das uneingeschränkte Recht den Sklaven nach eigenem Ermessen zu bestrafen.
§7 Sexualität
Die Sexualität des Sklaven liegt alleine in der Verantwortung von Herrin Karin
Es ist der Wille und der Wunsch von Herrin Karin den Sklaven zu feminisieren und zu einem Mädchen umzuformen.
Sein Name ist fortan: Zofe oder Zofe Andrea !
Es wird hiermit festgehalten, das die sexuelle Ausrichtung des Sklaven ab sofort„bisexuell“ ist und sie fortan sowohl dem weiblichen als auch männlichen Geschlecht zugetan ist.
Der Sklave wird alle weiblichen Attribute annehmen und leben, denken und fühlen wie eine Frau und sich vorrangig für das männliche Geschlecht interessieren, wobei es ihm aber auch gestattet ist, seine lesbische Züge beizubehalten und diese auch aus zu leben sofern es die Herrin verlangt.
§ 8 Regelbuch + Strafbuch
8.1 Der Sklave hat ein Regel- und Strafbuch zu führen. Er darf dies in elektronischer Form tun. Beide Bücher müssen auf Verlangen kurzfristig und ohne größeren technischen Aufwand von der Herrin einsehbar sein.
8.2 Die Regeln für das Regelbuch werden dem Sklaven von der Herrin auf diktiert und gelten als Pflichtbefehle. Sie sind insofern Bestandteil dieses Vertrags und müssen von dem Sklaven befolgt werden.
8.3 Im Strafbuch sind sämtliche Vergehen sowie ausgesprochene Strafen mit Datum anzugeben.
§ 9 Gehorsam und Strafen
9.1 Die Herrin hat das Recht , den Sklaven mittels Folter und /oder Strafen zur Ausführung ihrer Befehle zu zwingen.
9.2 Das Strafmaß bestimmt allein die Herrin. Die einzige Obergrenze des Strafmaßes sind die Verletzlichkeit und Gesundheit des Sklaven. Schmerzempfinden, Entblößung oder Ekel begrenzen das Strafmaß grundsätzlich nicht. Das Erziehungsziel zum Gehorsam
kann nur durch Maßnahmen erreicht werden, wenn das Strafmaß über das erotische/angenehme Schmerzempfinden des Sklaven hinausgeht und somit der Sklave an neue Schmerzgrenzen heran geführt wird. Ausbildung des Sklaven wird stets fortgeführt, bis hin zur grenzenlosen Abrichtung für alles was der Herrin gefällt.
§ 10 Verbale Demütigung
Der Sklave verlangt ausdrücklich nach verbaler Demütigung ohne Einschränkung.
§11 Erklärung der Parteien
1. Durch die Unterzeichnung dieses Vertrages, erklärt der Sklave im Folgenden den Vertragstext aus freiem Willen und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte unterzeichnet zu haben.
2. Der Sklave ist sich der Änderung seines Lebensstandards, sowie der Folgen, die sich durch seine Unterzeichnung dieses Vertrages ergeben, vollständig bewusst und bereit , diese in Kauf zu nehmen.
3. Der Sklave übergibt Herrin KARIN alle Rechte an seinen Körper, seinen Geist und seiner Zeit.
4. Nach Abschluss dieses Vertrages ist dem Sklaven das Recht genommen, den in seiner Geburtsurkunde stehenden Namen zu führen.
5. Durch die Unterzeichnung dieses Vertragstextes gibt der Sklave jegliche, ihm aus dem Grundgesetzbuch und aus der Verfassung der Bundesrepublik zugeschriebenen, Rechte und Ehrenrechte auf und erklärt sich selbst zur wertlosen und beweglichen Sache. Der Sklave verzichtet somit freiwillig auf jegliche Menschenrechte, sowie auf moralische und ethische Rechte jeder Art.
6. Nach Unterzeichnung dieses Vertrages fällt es nicht mehr in den Aufgabenbereich des Sklaven, über persönliche Gewohnheiten zu verfügen. Dies bezieht sich auf essen, trinken, schlafen, Sex und alle anderen Gewohnheiten , die der Sklave möglicherweise bis zur Unterzeichnung dieses Dokuments genossen hat. Obige Gewohnheiten werden nur noch über Herrin KARIN geregelt .
7. Dem Sklaven ist es absolut untersagt, irgendwelche Entscheidungen selbst zu treffen. Alle Entscheidungen , die ihn direkt oder indirekt betreffen, werden ausnahmslos von Herrin KARIN getroffen.
§ 12 Stillschweigen
Beide Parteien haben über diese Vereinbarung Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
Dieser Vertrag ist sofort nach Unterschrift gültig und auf Lebenslang.
§ 13 Unterschrift
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich mein Dasein als Sklave freiwillig gewählt
habe. Ferner bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich meine Pflichten als Sklave bzw.
Sklavin nachkommen und alle Paragraphen dieses Vertrages erfüllen werde.
Ich bin bereit, meinen Körper , meine Seele und meine Zeit an meine Herrin zu verschenken,
ihr zu dienen und zu gehorchen
Datum 14.01.2013, Unterschrift des Sklaven:
Ich akzeptiere den Wunsch meines Sklaven , mir zu dienen und zu gehorchen und in mein EIGENTUM über zu gehen. Ich übernehme die Verantwortung für sein Wohlergehen , seine Erziehung, seine Feminisierung und seine Perfektionierung zu einem demütigen und gehorsamen Sklaven.
Ich erkenne die aus dem Vertrag erwachsene Verantwortung an , und ich verpflichte mich, diese entsprechend umzusetzen.
Verl, den 14.01.2013, Unterschrift der Herrin
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